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**Doping // Alles was Recht ist!

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**PREMIUM CONTENT// Dopingfälle verlaufen in der öffentlichen Wahrnehmung stets nach demselben Muster: Ein positives Testergebnis kommt ans Licht, oft folgen der vorläufigen Suspendierung Dementi, dann ein Eingeständnis und die Sperre. Was sich einfach anhört ist in Wahrheit komplizierter: Für juristische Laien ist der Weg zum Urteil nicht so übersichtlich wie ein Bahnsprint, sondern verwinkelt wie ein Single Trail. Höchste Zeit, einmal zusammenzufassen, was eigentlich bei einem positiven Testergebnis passiert und mit welchen Konsequenzen der Dopingsünder oder die Dopingsünderin zu rechnen hat – von Sperren über Geldstrafen bis zu mehrjähriger Haft ist nämlich alles drinnen.

Autor: Michael Windisch

Gleiches Recht für alle?

Zunächst mal ist es nämlich gar nicht so einfach, wer wann und wo überhaupt getestet werden darf. Für Profis ist es klar. Aber Hobbyathleten bei einem Wald- und Wiesenrennen? „Bei allem, was nicht unter dem Dach der offiziellen Verbände stattfindet haben wir gar keine Handhabe“, sagt David Müller, Leiter der Abteilung Information und Prävention der Nationalen Anti-Doping Agentur (NADA). Und da geht es nicht nur um Juxveranstaltungen, sondern auch um ordentliche Kaliber – Müller nennt als Beispiel den Ötztaler Radmarathon. Der läuft als Touristikevent, unabhängig von den Leistungen, die dort erbracht werden. 

Aber auch bei „richtigen“ Rennen, die im Kalender des Radsportverbandes stehen, gibt es Unterschiede für Profis und Hobbysportler. Erstere sind in der Regel in einem Testpool registriert, müssen ihren Aufenthaltsort penibelst bekanntgeben und bei medizinischen Sonderbehandlungen Ausnahmegenehmigungen für Medikamente auf der Dopingliste einholen. Nicht so Amateure: Wird ein Hobbyathlet auf eine Substanz getestet, dann kann er oder sie auch nachträglich beweisen, dass das Medikament medizinisch notwendig war. Sofern es dafür eben Befunde gibt und das Mittel überhaupt medizinisch verwendet wird – was etwa Anabolika oder Kokain klarerweise nicht der Fall ist.

„Die NADA ist so etwas wie die Staatsanwaltschaft“

Gut zu wissen übrigens: Nach einem positiven Test – wenn das Ergebnis der A-Probe angezweifelt wird kann auch die Öffnung einer zweiten, der B-Probe beantragt werden – wandert das Verfahren zur Österreichischen Antidoping-Rechtskommission. „Die NADA ist ist im sportrechtlichen Bereich so etwas wie die Staatsanwaltschaft. Vor der unabhängigen Rechtskommission bringen wir unsere Beweise vor, die Verteidigung ihre, und die Kommission entscheidet.“ Tut sie das zuungunsten des Dopingsünders, dann wird es unangenehm. Vier Jahre Sperre gelten als Standard für einen Athleten, der sich das erste Mal erwischen lässt. Handelt es sich bei dem verbotenen Mittel um eine „spezifische Substanz“ – gemeint sind Substanzen, die auch unabsichtlich in den Körper gelangen können – und liegt kein Vorsatz vor, dann ist eine Sperre von nur zwei Jahren möglich. Wird ein Fahrer aber öfter erwischt, dann kann die Wettkampfsperre bis zu lebenslänglich reichen. 

Auf der Liste der suspendierten österreichischen Sportler findet sich so mancher, der sich damit abfinden muss. Bei Doping geht es allerdings nicht nur um die Einnahme von Substanzen. Schon die versuchte Einnahme, der Besitz oder der Handel werden ebenso geahndet wie die Anwendung verbotener Methoden – Stichwort Eigenblutdoping – versuchte Manipulation von Ergebnissen oder auch die Komplizenschaft.

Keine Wettkämpfe, dafür Gefängnis?

Ist ein Doper sportrechtlich belangt und mit seiner Strafe versorgt, dann ist das trotzdem erst die halbe Miete. Seit 2007 steht Doping in Österreich nämlich auch im Strafgesetzbuch. Hier gilt: Strafrechtlich relevant sind Besitz, Handel und Weitergabe – aber erst ab einer gewissen Grenzmenge. David Müller von der NADA schränkt daher ein: „Ein Bodybuilder, der ein Mittel für seine Sommerfigur benutzt, ist strafrechtlich kein Thema, es sei denn, er besitzt so viel, dass er über den Grenzwert hinaus ist.“ Dann würde die ermittelnde Staatsanwaltschaft nämlich davon ausgehen, dass der gestählte Badehosenträger ein Dealer ist. Eine zweite Ausnahme sind Leistungssportler, die mit ihrem Sport Geld verdienen – und das als Doper auf unredliche Weise tun. Hier gilt schon die Einnahme verbotener Substanzen als Sportbetrug. „Da drohen, wenn ich mehr als 300.000 Euro erwirtschaftet habe, bis zu zehn Jahre Haft“, ansonsten sind es fünf.

Es wird teuer

Die Realität sieht allerdings anders aus, schließt Müller gleich an: „Dopingbetrug ist vergleichbar mit einem Wirtschaftsdelikt, das wird dann in der Regel milder bestraft werden als ein Raubmord.“ Sportmanager Stefan Matschiner, der unter anderem Bernhard Kohl versorgt hatte, fasste zum Beispiel 15 Monate teilbedingt aus. Im Regelfall bleibe es bei Geldstrafen, so Müller. Die drohen übrigens auch auf sportrechtlicher Ebene: Laut Vorgaben des Weltradsportverbandes (UCI) soll die Strafe ein Jahresnettogehalt des betroffenen Sportlers betragen. Großzügigerweise hat die UCI den Strafbetrag auf 1,5 Millionen Schweizer Franken limitiert.

Zu mild findet Dopingexperte Müller den Strafrahmen in Österreich nicht. Lieber denn strafen will er die Dopingprävention forcieren: „Ich kenne kein gesellschaftliches Problem, das man löst, indem man sagt, ich erhöhe die Haftstrafen, ganz im Gegenteil. Die Überlegungen gehen in die Richtung, wie man es schaffen kann, Rehabilitation möglichst sinnvoll zu erwirken. Wobei das im Sport zugegebenermaßen schwierig ist, weil da natürlich viele Emotionen im Spiel sind.“

NADA und Behörden arbeiten Hand in Hand

Im internationalen Vergleich jedenfalls stehe das österreichische Dopinggesetz und die Rechtsprechung gut da. Vor allem weil NADA und die ermittelnden Behörden – Polizei, Zoll, Staatsanwaltschaft – gut Hand in Hand arbeiten. „Es gibt eine Verpflichtung für beide Seiten: Wir müssen die Staatsanwaltschaft über Erkenntnisse informieren und die Staatsanwaltschaft muss uns informieren.“ Eine Ausnahme gebe es nur dann, wenn die Staatsanwalt ihre Ermittlungen dadurch gefährdet sieht, was aber kaum vorkomme. Manchmal warte die NADA aber auch von sich aus polizeiliche Ermittlungen ab, ehe sie loslege – es könnte ja sein, dass sich hinter einem Einzeltäter ein ganzer Dopingring verbirgt. Ein bisschen anders sieht das in den Nachbarländern aus. Deutschland habe zum Beispiel ein System, das nicht auf dem Begriff des Sportbetrugs aufbaut, sagt Müller. Damit muss kein Vorsatz hinter dem Dopingvergehen nachgewiesen werden, was die Verurteilung etwas leichter macht. In Italien wiederum gebe es gute Gesetze und gute Polizeiarbeit, aber die Justiz hinke hinterher: „Das italienische Justizsystem ist sehr träge und hat leider eine Eigenheit: Wenn Verfahren sehr lange dauern, dann werden sie als verjährt eingestellt. Wenn ich das Verfahren lange genug verschleppe, dann werde ich irgendwann freigesprochen.“

Eine Form des Dopings gibt es übrigens, die gar keine ist: E-Doping. Ein Elektromotor macht zwar schneller, ist aber kein medizinisches Präparat, steht daher nicht auf der Liste verbotener Substanzen und ist so für die NADA kein Gegenstand des Interesses. Was nicht bedeutet, dass er im Rennen eingesetzt werden darf. Aber dafür gibt es andere Paragraphen.  

Quellen

UCI Anti Doping Rules: https://www.uci.org/inside-uci/clean-sport/anti-doping/rules-and-procedures

Anti-Doping Bundesgesetz (ADBG 2007): https://www.nada.at/de/recht/gesetze-in-oesterreich/marketshow-anti-doping-bundesgesetz-adbg-2007

Österreichische Anti-Doping Rechtskommission Verfahrensordnung: https://www.oeadr.at/de/download/docdown-gesetze-richtlinien-und-bestimmungen-BRq9bCQlvie0s

Verbotsliste: https://www.nada.at/files/doc/Listen/Verbotsliste-2019.pdf

Titelbild: Business photo created by freepik – www.freepik.com

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